Satzung der Altstadtfreunde

 

Vereinigung für Denkmalpflege,

Stadterhaltung und Stadtbildpflege

in Warendorf e.V.

 

 

Warendorf
03. September/ 04.November 1980
geändert am 24. Mai 1994
in der Fassung vom 27. Februar 1997
geändert am 01. März 2018
geändert am 20. Oktober 2020
Sitz des Vereins Warendorf
Vereinsregister Amtsgericht Münster VR 60474

 

§ 1

I. Der Verein führt den Namen „Altstadtfreunde, Vereinigung für Denkmalpflege, Stadterhaltung und Stadtbildpflege in Warendorf e.V.“

II. Der Verein ist eine Einrichtung im Sinne des $ 35 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes.

III. Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf.

 

§ 2

I. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1Nr. 6 AO) sowie die Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) in Warendorf.

II. Der Verein erfüllt diesen Zweck, indem er

 

  1. Die Instandhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern fördert und betreibt (vgl. § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).

  2. sich darum bemüht, dass die von ihm geförderten oder eigenverantwortlich instandgesetzten Baudenkmäler so genutzt werden, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gesichert ist (vgl. §8 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz).

  3. Bestrebungen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung Warendorfs unterstützt, soweit sie der Erhaltung des geschichtlich gewachsenen Stadtbildes dienlich ist.

  4. Öffentlichkeitsarbeit für den Gedanken der Stadt-gestaltung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten leistet.

  5. Kultur und Heimatpflege fördert und Traditionen sinnvoll bewahrt durch z.B. Einrichtung und Betrieb von musealen Einrichtungen und Ausrichtung z. B. von Konzert-veranstaltungen, Theateraufführungen, Ausstellungen ect.

  6.  

III. Die denkmalpflegerischen Maßnahmen des Vereins erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt als Untere Denkmalbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege in Münster.

 

§ 3

 

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Beiträge, Spenden und etwaige Gewinne und sonstige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen nach der mit ihnen getroffenen Vereinbarungen zurück.

 

§ 4

 

I. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

II. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

III. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt und Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich vor dem 30. September mitzuteilen. Geht die Austrittserklärung später ein, ist der Jahresbeitrag für das folgende Jahr noch zu zahlen.

 

 

§ 5

 

I. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche und juristische Personen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

II. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Der Fachbeirat

 

§ 7

 

I. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht

  2. die Entlastung des Vorstandes

  3. die Wahl der nicht geborenen oder entsandten Vorstands-und Fachbeiratsmitglieder

  4. die Besetzung der Vorstandspositionen

  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  6. Satzungsänderungen

  7. die Änderung des Vereinszwecks

  8. die Auflösung des Vereins

 

II. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen, der auch die Tagesordnung feststellt.

 

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.

 

Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

III. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

 

IV. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder- versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

 

I. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern.

 

II. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

III. Im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch einen seiner Vertreter – zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

IV. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind:

 

die Stadt Warendorf, vertreten durch den Bürgermeister

 

die Sparkasse Warendorf und

die Volksbank Warendorf eG.

vertreten durch die von den Vorständen der beiden Institutebeauftragten Personen.

 

Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der

Mitgliederversammlung bestellt, die auch bestimmt, welche

Vorstandspositionen von den benannten und gewählten

Vorstandsmitglieder einzunehmen sind.

 

V. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

VI. Die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

 

VII. Die Stadt Warendorf leistet dem Vorstand Verwaltungshilfe.

 

§ 9

 

I. Der Fachbeirat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

 

Seine Amtsperiode entspricht der des Vorstandes.

 

Ihm gehören an:

 

 

Ein für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständiger Vertreter der Stadtverwaltung Warendorf,

 

ein vom Landeskonservator zu benennender Vertreter seines Amtes,

 

ein Mitglied des Beirates für Altstadterneuerung,

 

drei Vereinsmitglieder, die von der Mitgliederversammlung berufen werden,

 

sowie ein vom Vorstand des Heimatvereins zu benennender Vertreter.

 

II. Der Fachbeirat berät den Vorstand in denkmalpflegerischer und gestalterischer Hinsicht.

 

III. Seine Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen, der auch an den Sitzungen teilnehmen kann.

 

IV. Die Empfehlungen des Fachbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

V. Die Tätigkeit des Fachbeirates ist ehrenamtlich.

 

§ 10

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen dem Heimatverein Warendorf e.V zu, der es unverzüglich den Zwecken der Denkmalpflege zuzuführen hat.

 

 

Warendorf, den 28.10.2020

: Der Vorstand